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Leistungen nach dem SGB II

Am 1. Januar 2023 wurde das sogenannte Hartz IV vom Bürgergeld abgelöst. Das Bürgergeld ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Sie können damit ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten.

Das sollten Sie wissen, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beantragen wollen:

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?

Sie müssen Einkommen und Vermögen vollständig im Antrag angeben. Ob etwas davon zu berücksichtigen ist, entscheidet das Jobcenter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Es ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und der weiteren Personen im Haushalt zu überprüfen. Bitte machen Sie im Antrag vollständige Angaben; fragen Sie bei Zweifeln lieber nach. Vermeiden Sie es, Einkommen oder Vermögen zu verschweigen! Das Jobcenter holt im Wege des automatisierten Datenabgleichs Auskünfte bei Dritten (zum Beispiel dem Bundeszentralamt für Steuern, bei Rentenversicherungsträgern) ein und wertet diese aus. So erfährt das Jobcenter beispielsweise von nicht angezeigten Beschäftigungsverhältnissen.
 
Erzielen Sie Einkommen aus einer nicht selbständigen Beschäftigung, sind Sie verpflichtet, die für Sie günstigste Steuerklasse zu wählen, um das höchstmögliche Nettoeinkommen zu erhalten.
 
Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es Ihnen zugeflossen ist. Da Bürgergeld aber bereits am Monatsanfang ausgezahlt wird, kann es sein, dass - bei späterem Zufließen von Einkommen im gleichen Monat - bereits zu viel gezahlt wurde. Der überzahlte Betrag ist dann zu erstatten.
 
Bei monatlich schwankendem Einkommen kann Ihr Jobcenter vorläufig über Ihren Leistungsanspruch entscheiden. Dabei wird ein durchschnittliches Einkommen gebildet, so dass in jedem Monat des Bewilligungsabschnittes der gleiche Betrag angerechnet wird. Am Ende wird eine Schlussabrechnung durchgeführt. Wurde zu viel angerechnet, bekommen Sie eine Nachzahlung, wenn zu wenig Einkommen berücksichtigt wurde, müssen Sie den zuviel gezahlten Betrag erstatten.
 
Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist und die Vermögensfreigrenzen überschritten werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Einkommen, das vor der Bedarfszeit (also vor dem Monat der Antragstellung) zugeflossen ist, zählt zum Vermögen.
 
Aber nicht sämtliches Vermögen müssen Sie einsetzen. Der Freibetrag beträgt bis zu 40.000 Euro für den leistungsberechtigten Haushaltsvorstand sowie zusätzlich bis zu 15.000 Euro für jede weitere leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nähere Informationen erhalten Sie von der Mitarbeiter*in im Sozialzentrum.

Wie kann ich Leistungen beantragen?

Für Tage vor der Antragstellung können Sie grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Der Antrag auf Leistungen wirkt jedoch auf den Ersten des Antragsmonats zurück (z. B. am 15. des Monats schon ab dem 1. des Monats). Bitte beachten Sie hierbei, dass auch Ihr Einkommen/Vermögen ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt wird und dass für bestimmte Leistungen (z. B. für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe - ausgenommen persönlicher Schulbedarf -) ein besonderer Antrag zu stellen ist. Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, um keinen Verlust zu riskieren. Erforderliche Antragsunterlagen können Sie auch nachreichen.

Wenn Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch für die anderen mit Ihnen lebenden Personen. Dieser gesetzlichen Vermutung können Sie widersprechen. Beachten Sie bitte, dass jede Person in Ihrem Haushalt, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag stellen muss, wenn sie nicht Ihre Partnerin/ Ihr Partner ist.   Die Leistung wird im Regelfall überwiesen. Sie benötigen also ein Konto.

Den Antrag stellen Sie beim dem für Sie zuständigen Sozialzentrum.

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