Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Leistungsberechtigt sind alle Ausländer*innen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
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eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
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über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
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eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
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eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
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vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
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Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
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einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Für den genannten Personenkreis werden die Hilfen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc. gewährt.