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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

  1. die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

 für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von 

 1947

 1

 65 Jahren und 1 Monat

 1948

 2

 65 Jahren und 2 Monaten

 1949

 3

 65 Jahren und 3 Monaten

 1950

 4

 65 Jahren und 4 Monaten

 1951

 5

 65 Jahren und 5 Monaten

 1952

 6

 65 Jahren und 6 Monaten

 1953

 7

 65 Jahren und 7 Monaten

 1954

 8

 65 Jahren und 8 Monaten

 1955

 9

 65 Jahren und 9 Monaten

 1956

 10

 65 Jahren und 10 Monaten

 1957

 11

 65 Jahren und 11 Monaten

 1958

 12

 66 Jahren

 1959

 14

 66 Jahren und 2 Monaten

 1960

 16

 66 Jahren und 4 Monaten

 1961

 18

 66 Jahren und 6 Monaten

 1962

 20

 66 Jahren und 8 Monaten

 1963

 22

 66 Jahren und 10 Monaten

 ab 1964

 24

 67 Jahren

sowie

2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert* sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

* Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) übernommen: Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Feststellung erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen,

1. die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder

2. ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt.

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