Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
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die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang |
erfolgt eine Anhebung um Monate |
auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 |
1 |
65 Jahren und 1 Monat |
1948 |
2 |
65 Jahren und 2 Monaten |
1949 |
3 |
65 Jahren und 3 Monaten |
1950 |
4 |
65 Jahren und 4 Monaten |
1951 |
5 |
65 Jahren und 5 Monaten |
1952 |
6 |
65 Jahren und 6 Monaten |
1953 |
7 |
65 Jahren und 7 Monaten |
1954 |
8 |
65 Jahren und 8 Monaten |
1955 |
9 |
65 Jahren und 9 Monaten |
1956 |
10 |
65 Jahren und 10 Monaten |
1957 |
11 |
65 Jahren und 11 Monaten |
1958 |
12 |
66 Jahren |
1959 |
14 |
66 Jahren und 2 Monaten |
1960 |
16 |
66 Jahren und 4 Monaten |
1961 |
18 |
66 Jahren und 6 Monaten |
1962 |
20 |
66 Jahren und 8 Monaten |
1963 |
22 |
66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 |
24 |
67 Jahren |
sowie
2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert* sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
* Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) übernommen: Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Feststellung erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen,
1. die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder
2. ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt.