Arbeit und Beruf
Nach Ihren ersten Schritten in Deutschland wird ein weiteres Thema für Sie sehr interessant und wichtig sein. Neben dem Spracherwerb möchten Sie sich über Ihren beruflichen Weg weitgehend erkundigen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Arbeit und Beruf.
Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge
Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge hängt von ihrem Status und Aufenthaltsdauer ab.
Für Asylbewerber (ein Antrag auf Asyl wurde gestellt) und Geduldete (der Antrag auf Asyl wurde abgelehnt) besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Arbeitsverbot.Ab dem vierten Monat kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen (Prüfung der Arbeitsbedingungen).
Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (zurzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) ist es während des gesamten Aufenthalts als Asylbewerber oder Geduldeter nicht erlaubt, zu arbeiten, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.
Hospitationen in Betrieben sind möglich, bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Für Praktika zur Berufsorientierung und ausbildungsbegleitende Praktika ist eine Abstimmung mit der Ausländerbehörde erforderlich.
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit informiert über die Bedingungen der Arbeits- und Praktikumsaufnahme in Deutschland. Weiterhin erteilt sie in bestimmten Fällen eine Zustimmung bzw. Ablehnung. Weitere Informationen finden Sie auf www.zav.de.
Wenn Sie als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden, erhalten Sie den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, somit haben Sie gleiche Rechte wie ein anderer deutscher Bürger.
Hier finden Sie den Antrag auf Arbeitserlaubnis. Diesen reichen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde ein. Weitere Informationen zum Zugang in den Arbeitsmarkt vom Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge finden Sie in der Informationsübersicht (2. Link).
Ausbildung und Ausbildungsduldung
Ausbildung
Während einer Ausbildung erlernt man einen Beruf. Nach einem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bekommt man eine Eintrittskarte in die Arbeitswelt.
Man unterscheidet zwischen der dualen und schulischen Ausbildung.
Die duale Ausbildung, auch betriebliche Ausbildung genannt, besteht aus zwei Teilen:
- In der Berufsschule lernt man die Theorie.
- Im Betrieb/in der Firma lernt man die praktische Arbeit.
Das erlernte Wissen aus der Schule kann man direkt im Betrieb/in der Firma anwenden.
Manche Berufe erlernt man nur in einer Schule. Diese Ausbildung heißt schulische Ausbildung (z. B. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder -pfleger, Altenpflegerin oder -pfleger, Physiotherapeutin oder -therapeut, Erzieherin oder Erzieher). Zu der schulischen Ausbildung gehören Praktika in verschiedenen Betrieben oder Institutionen.
Duale Ausbildung einfach erklärt: Erklärfilm der Industrie- und Handelskammer
Duale Ausbildung einfach erklärt: Erklärfilm der Industrie- und Handelskammer (auf Arabisch)
Die duale Ausbildung: Erklärfilm der Industrie- und Handelskammer (auf Farsi)
Alle wichtigen Informationen um das Thema Ausbildung finden Sie im folgenden PDF-Link:
- PDF-Datei: (PDF, 833 kB)
Ausbildungsduldung (§ 60a AufenthG)
Wenn man eine Ausbildung macht, kann man eine Ausbildungsduldung bekommen. Die Duldung kann man auch bekommen, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde.
Für die Ausbildungsduldung muss die Ausbildung mindestens 2 Jahre dauern. Sie kann in der Schule stattfinden (zum Beispiel Altenpfleger) oder im Betrieb.
Es gibt viele Besonderheiten für die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Unterstützung geben die Migrationsberatungsstellen und die Willkommenslotsen.
Ausbildungsduldung einfach erklärt: Erklärfilm vom Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge
Weitere Informationen finden Sie in folgender Übersicht:
- PDF-Datei: (PDF, 166 kB)
Möchten Sie eine Ausbildung absolvieren, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen, die unter Berufsberatung und Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung genannt sind.
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Ein Schulabschluss, Berufsabschluss oder Hochschulstudium aus dem Ausland muss erst von einer zuständigen Stelle in Deutschland überprüft werden, bevor eine schriftliche Anerkennung erfolgt. Mit der Anerkennung haben Sie bessere Chancen in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Fachkräfte von „übermorgen“ werden händeringend gesucht.
Ob Sie eine Anerkennung benötigen, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf arbeiten möchten, erfahren Sie auf der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de. Dort erhalten Sie auch Informationen dazu, welche Stellen für Ihren Beruf zuständig sind oder wo Sie eine weitergehende Beratung erhalten können. Für Ihre Fragen steht Ihnen außerdem die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung (Telefonnummer: 030 1815 -1111).
Viele Berufe – die sogenannten nicht reglementierten Berufe – können Sie auch ohne eine formelle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ausüben. Für den potenziellen Arbeitgeber ist es auch in diesem Fall sinnvoll, eine Anerkennung durchzuführen, um die vorhandenen Fertigkeiten und Fähigkeiten des Bewerbers zu ermitteln.
Wichtige Schritte im Anerkennungsverfahren:
- Eine Beratungsstelle wird vor Ort aufgesucht.
- Ein Antrag auf Anerkennung wird über eine Beratungsstelle gestellt.
Folgende Unterlagen müssen vorliegen:
- beglaubigte Kopien der Abschlüsse
- eine Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer in Deutschland (siehe Datenbank der beeidigten Übersetzer auf dem Justizportal des Bundes und der Länder www.justiz-dolmetscher.de) oder eine Übersetzung durch einen im Ausland anerkannten Übersetzer.
Eine Beglaubigung Ihrer Dokumente erhalten Sie oft in Einwohnermeldeämtern oder bei kirchlichen Institutionen.
Erstellung der Beglaubigung sowie Anfertigung der Übersetzungen sind kostenpflichtig. Für das Anerkennungsverfahren fallen ebenfalls Kosten an. In bestimmten Fällen können die Kosten übernommen werden.
Hier finden Sie eine Infobroschüre vom IQ-Netzwerk zum Thema "Integration durch Qualifizierung" unter anderem zur Anerkennung der Abschlüsse.
- PDF-Datei: (PDF, 6.1 MB)
Für den Kreis Schleswig-Flensburg können Sie folgende Beratungsstellen kontaktieren:
IQ Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen in Flensburg »
-
Frau Edibe Oguz
Frauennetzwerk zur Arbeitssituation e. V.
Flensburgerstr. 7
24837 Schleswig
Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen »
-
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg
Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen
Heinrichstraße 28–34
24937 Flensburg
-
Migrationsberatung Schleswig-Holstein
Frau Silke Nissen
Anerkennung der Berufsabschlüsse
Flensburger Str. 7
Zi. U1b
24837 Schleswig
- Telefon: 04621 87-246
- Fax: 04621 87-626
- E-Mail: silke.nissen@schleswig-flensburg.de
-
Diakonisches Werk im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
Jugendmigrationsdienst
Anerkennung der Schulzeugnisse
Norderdomstraße 6
24837 Schleswig
Weitere Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungen finden Sie hier: Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Berufliche Weiterbildung
Berufliche Aus- und Weiterbildung ist in Deutschland ein sehr wichtiges Thema. Neben einer abgeschlossenen Ausbildung müssen oft weitere Qualifikationen erworben und Zusatzpraktika absolviert werden. Auch im Falle einer Teilanerkennung der Abschlüsse kann berufliche Weiterbildung den Ausgleich schaffen und zu einer Vollanerkennung führen. Weiterbildungsseminare werden ebenfalls im Berufsleben stets angeboten, um die Mitarbeiter auf dem neuesten Stand zu halten.
Es gibt verschiedene Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen:
- Kurse und Seminare,
- Umschulungsprogramme,
- Studium (Fernstudium),
- Onlineportale.
In Deutschland sind überwiegend die Bundesagentur für Arbeit, das hiesige Jobcenter und diverse Weiterbildungsinstitute für dieses Thema zuständig.
Das IQ-Netzwerk mit dem Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ), zahlreiche Fachhochschulen und Universitäten sowie Migrationsberatungsstellen bieten ebenfalls Berufsberatung zur Weiterbildung an.
Anbei der aktuelle Flyer vom IQ-Netzwerk:
- PDF-Datei: (PDF, 6.1 MB)
IQ Qualifizierungsberatung:
-
Frau Edibe Oguz
Frau Edibe Oguz
Umwelt Technik Soziales e.V.
Flensburger Str. 7
24837 Schleswig
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Ab dem 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses öffnet den deutschen Arbeitsmarkt für alle qualifizierten Fachkräfte aus dem Ausland, d.h. Akademiker und Personen mit Berufsausbildung.
Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Akademiker vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.
Um langfristig in Deutschland bleiben zu können, muss einer Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Weiterhin muss die berufliche Qualifikation der Fachkraft anerkannt sein. Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Diese kann jedoch bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden.
Weiterhin ermöglicht das neue Gesetz die Einreise für sechs Monate zur Arbeit- und Ausbildungsplatzsuche. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse (min. auf dem B1 Sprachniveau) und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. Damit werden beispielsweise Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber möglich. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können wie bisher schon für sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen. Sie dürfen künftig ebenfalls eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausüben. Besondere Sprachkenntnisse müssen sie nicht vorweisen.
Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, auch auf Englisch.
Im Erklärvideo von "Make it in Germany" finden Sie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Deutschland einfach erklärt.
Bei Job- und Ausbildungssuche aus dem Ausland können Sie folgende Institutionen unterstützen:
Make it in Germany: Das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Existensgründung und Selbständigkeit
Bei einer Existenzgründung spielen Finanzen eine enorme Rolle. Eine zielführende Beratung und genaue Vorbereitung kann das finanzielle Risiko für das Unternehmen minimieren. Um die Neugründer mit guten Ideen effektiv zu unterstützen, können staatliche Fördermittel beantragt werden.
Weitere Informationen, auch in mehreren Sprachen finden Sie auf der Seite des Existenzgründungsportals des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat Informationen zu der (Schein-) Selbstständigkeit in mehreren Sprachen zusammengefasst.
Arbeitsrecht: Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Kündigung
Arbeitszeit:
Von der Schichtarbeit bis zu den Ruhepausen regelt das Arbeitszeitgesetz die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer.
Wer eine Vollzeitstelle übernimmt, muss in Deutschland mit einer Arbeitszeit zwischen 37,5 und 40 Stunden pro Woche rechnen. Es ist auch möglich, in Teilzeit zu arbeiten. Die maximale Arbeitszeit pro Woche ist gesetzlich begrenzt, durchschnittlich auf 48 Stunden. In der Regel arbeitet man von Montag bis Freitag. Gesetzlich zulässig ist Arbeit an allen Werktagen der Woche (Montag bis Samstag) sowie Nacht- und Schichtarbeit. In vielen Bereichen, zum Beispiel im Gesundheitswesen, in der Gastronomie und in Verkehrsbetrieben, ist auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Das Arbeitszeitgesetz sorgt für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen: Laut diesem Gesetz muss man ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten einlegen. Ab neun Stunden verlängert sich diese Pause auf 45 Minuten.
Urlaub:
Jede*r Arbeitnehmer*in hat ein Recht auf Urlaub! So will es das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Nach sechs Monaten in einem Unternehmen haben Mitarbeiter*innen vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wer fünf oder sechs Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz gibt 24 Werktage vor, zählt aber auch den Samstag als Werktag. Wer fünf Tage die Woche arbeitet, hat somit Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub.
Krankheit:
Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss es der*dem Arbeitgeber*in sofort melden. Spätestens am vierten Tag der Abwesenheit muss eine ärztliche Bescheinigung (Attest, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden.
Bei Krankheiten, die bis sechs Wochen dauern, bezahlt der*die Arbeitgeber*in das volle Gehalt. Danach wird das Krankengeld (70% des Lohnes) über die gesetzliche Krankenkasse ausgezahlt. Wer privat krankenversichert ist, muss sich bei seiner Krankenkasse erkundigen. Dort gelten verschiedene Sätze und Regeln.
Genaue Informationen über Ihre Krankheit müssen Sie der*dem Arbeitgeber*in nicht verraten!
Kündigung:
Grundsätzlich hat sowohl der*die Arbeitnehmer*in als auch die*der Arbeitgeber*in das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. In beiden Fällen muss schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für eine Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Je länger man für ein Unternehmen arbeitet, desto länger ist die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn die*der Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis kündigt. Der*die Arbeitnehmer*in kann, anders als die*der Arbeitgeber*in, nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich mit einer Frist von nur vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Monats kündigen – unabhängig von der Beschäftigungszeit.
Es gibt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt u.a. für Schwangere, Mütter und Betriebsratsmitglieder.
Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.
Umfangreiche Informationen für Geflüchtete, die erfolgreich in Deutschland arbeiten wollen, finden Sie in folgender Info-Broschüre vom deutschen Gewerkschaftsbund:
- PDF-Datei: (PDF, 307 kB)
Einkommen, Mindestlohn und Steuern
Einkommen
Das Einkommen (genannt auch Gehalt, Lohn, Vergütung, Entgelt) ist ein Bestandteil des Arbeitsvertrages. In der Stellenanzeige finden Sie genaue Informationen zur Entlohnung. Je nach Art der Tätigkeit gibt es einen Stundenlohn oder ein Monatsgehalt. Arbeitnehmer*innen im Außendienst erhalten in der Regel Provision (Zusatzbezahlung).
Weitere Bestandteile des Arbeits-, Tarifvertrages sind in der Regel Regelungen zum Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Zusätzliche Einkommensbestandteile können die Bereitstellung eines Firmenwagens sein, Handy oder Laptop, die privat genutzt werden dürfen, aber auch eine Betriebsrente oder Sonderkonditionen bei Versicherungen, wie Krankenversicherung oder Lebensversicherung.
Mindestlohn
Nach dem Mindestlohngesetz gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer*innen und für die meisten Praktikant*innen.
Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. Der Mindestlohn soll bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 € auf 10,45 € steigen. Im ersten Halbjahr 2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 Euro, im zweiten Halbjahr 2021 steigt er auf 9,60 Euro. In den beiden Halbjahren 2022 wird der Mindestlohn jeweils auf 9,82 Euro und schließlich auf 10,45 Euro steigen.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer*innen über 18 Jahren in allen Branchen.
Folgende Zielgruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen:
- Pflichtpraktikant*innen
- Arbeitnehmer*innen unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss
- Auszubildende
- Langzeitarbeitslose
- ehrenamtlich tätige Mitarbeiter*innen
- Freiberufler*innen und Selbstständige
- Praktikant*innen in einem freiwilligen Praktikum nicht länger als 3 Monate
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine eigene Mindestvergütung für Auszubildende. Infos dazu erhalten Sie hier.
Steuern
Das Einkommen wird in Deutschland versteuert. Als Arbeitnehmer*innen erhalten Sie monatlich den Nettobetrag in der Regel auf Ihr Konto überwiesen. Von Ihrem Bruttogehalt werden folgende Abgaben abgezogen:
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Eventuell Kirchensteuer
Je höher das Einkommen, steigen prozentual auch die Abgaben.
Als Selbständige*r müssen Sie selbst Ihr Einkommen beim Finanzamt versteuern.
Es gibt in Deutschland sechs Steuerklassen, die die Höhe der Lohnsteuer regeln. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie mit einem Steuerklassen-rechner ermitteln.
Weitere Informationen zum Steuerrecht, auch auf englisch, erfahren Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de.