Infoblatt Landesblindengeld und Blindenhilfe im Kreis
Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine Geldleistung des Landes Schleswig-Holstein, um die Mehraufwendungen auszugleichen, die die Blindheit verursacht. Es soll den Betroffenen helfen, ihren Alltag zu erleichtern. Die Zahlung erfolgt auf Antrag.
Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte geben Sie den Antrag möglichst mit allen erforderlichen Unterlagen zurück. Sollten einzelne Nachweise fehlen, reichen Sie diese bitte zeitnah nach.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zahlung von Landesblindengeld ist das Merkzeichen „BI“ (Blindheit) oder „Tbl“ (taubblind) im Schwerbehindertenausweis.
Falls Sie einen solchen Schwerbehindertenausweis noch nicht haben, müssen Sie ihn beantragen beim:
Landesamt für soziale Dienste, 24837 Schleswig, Seminarweg 6.
Neben blinden Personen können auch Personen das Merkzeichen „Bl“ beantragen, die nur noch über ein sehr stark eingeschränktes Sehvermögen verfügen (Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt nicht mehr als 1/50). Im Zweifelsfall fragen Sie bitte Ihren Augenarzt oder Ihre Augenärztin.
Höhe des Landesblindengeldes
Das Landesblindengeld beträgt 300,00 € monatlich. Taubblinde Menschen erhalten 400,00 € monatlich.
Kürzung bei Leistungen aus der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege
Das Landesblindengeld wird gekürzt, wenn Sie Leistungen für die häusliche Pflege von der Pflegekasse erhalten. Diese Kürzung beträgt bei Erwachsenen 40% des Pflegegeldes und bei Kindern 20% des Pflegegeldes.
Kürzung bei vollstationärer Pflege
Das Landesblindengeld für blinde Menschen in Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen stationären Einrichtungen wird um die Hälfte gekürzt, wenn der Heimaufenthalt durch Leistungen der Pflegeversicherung oder aus Sozialhilfemitteln finanziert wird.
Blinde Menschen erhalten dann 150,00 € monatlich; Taubblinde 200,00 €.
Blindenhilfe
Zusätzlich zum Landesblindengeld können Sie Blindenhilfe beantragen. Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfe-Leistung. Sie dient demselben Zweck wie das Landesblindengeld.
Blindenhilfe wird aber nur gezahlt, wenn das Einkommen und Vermögen der blinden Person (und ggfls. der Partnerin/des Partners) bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Zum Einkommen gehören insbesondere:
Alle Renten, Grundsicherungsleistungen, Arbeitseinkommen, Wohngeld, Zinseinkünfte, Miet- u. Pachteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Kindergeld.
Einkommen, das die Einkommensgrenze überschreitet, ist auf die Blindenhilfe anzurechnen. Die Einkommensgrenze ermittelt sich für alleinstehende Personen aus einem Grundbetrag von 864,00 € zuzüglich Unterkunftskosten incl. Heizkosten.
Die Blindenhilfe ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens abhängig, sondern auch vom Einsatz des Vermögens. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen jedoch einen Freibetrag. Dieser beträgt 5.000,00 € für den Hilfesuchenden. Für Ehepaare gilt ein Freibetrag von 10.000,00 €.
Wer ist zuständig?
Zuständig für die Zahlung von Landesblindengeld und Blindenhilfe ist das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie wohnen. Die kreisfreien Städte sind Flensburg, Kiel, Neumünster, Lübeck.
Wenn Sie in einem Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheim leben, ist das Sozialamt des Ortes zuständig, in dem Sie vor der Aufnahme gewohnt haben.
Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg
Wenn Sie im Kreis Schleswig-Flensburg (ohne Stadt Flensburg) wohnen, finden Sie die für Sie zuständige Abteilung im Kreishaus Schleswig, Flensburger Str. 7, 24837 Schleswig (2. Obergeschoss, Zimmer 246).
Ansprechpartner:
Frau Johannsen
Telefon: 04621 – 87 452
Fax: 04621 – 87 344