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  • Die (ordentliche, außerordentliche-, Änderungs-) Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann nur nach Anhörung der Beteiligten und Zustimmung durch den Kreis erfolgen. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung insoweit erst nach erteilter Zustimmung rechtswirksam aussprechen.

  • Daneben bietet der Kreis begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen an. Schwierigkeiten im Arbeitsleben sollen verhindert oder beseitigt werden. Die Hilfestellung erfolgt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Zum Leistungsangebot gehören neben der Beratung auch die Durchführung von Betriebsbegehungen sowie die Einleitung/Abwicklung von Hilfsmaßnahmen.
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