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Hinweise

  1. Kosten der Kindertageseinrichtung, wie zum Beispiel Milchgeld oder Bastelbedarf unterliegen nicht der Sozialstaffel und sind immer vom Antragsteller zu tragen.
  2. Eine eventuell ausgesprochene Ermäßigung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei dem für Ihren Wohnort zuständigem Sozialzentrum eingegangen ist. Rückwirkende Bewilligungen sind nicht möglich. Der jeweilige Bewilligungszeitraum ist dem Ermäßigungsschreiben zu entnehmen.
  3. Änderungen der im Antrag gemachten Angaben (insbesondere über die Einkommensverhältnisse) sind dem für Sie zuständigen Sozialzentrum unverzüglich mitzuteilen.
  4. Im Rahmen der Geschwisterermäßigung wird für das zweite beitragspflichtige Kind der Regelelternbeitrag um 30 Prozent und für jedes weitere beitragspflichtige Kind um 60 Prozent, unabhängig von der Höhe des Einkommens, herabgesetzt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung.
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