Neben dem gesetzlichen Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen, der in den meisten Fällen bereits durch den Arbeitgeber beachtet wird, bestehen eine Vielzahl von weiteren Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall hergestellt werden können und müssen. Der Link zeigt eine Übersicht.
Das Pfändungsschutzkonto
Der Pfändungsschutz auf dem Konto ist seit dem 01.07.2010 nur über das Pfändungsschutzkonto
(P-Konto) möglich. Ohne Nachweise hat ein Pfändungsschutzkonto einen Grundfreibetrag von 1.410,00 €.
Beispiel 1:
Der freigestellte Betrag beträgt 1.410,00 €
Geldeingang in einem Monat 950,00 €
⯈ Der Geldeingang von 950,00 € steht dem Kontoinhaber zur Verfügung
Beispiel 2:
Der freigestellte Betrag beträgt 1.410,00 €
Geldeingang in einem Monat 1.500,00 €
⯈ Der Geldeingang übersteigt die 1.410,00 € um 90,00 €. Somit steht dem Kontoinhaber ein Betrag von 1.410,00 € zur Verfügung. Der übersteigende Betrag von 90,00 € wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.
Erfolgt keine Umstellung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, dann steht auch kein freigestellter Betrag zur Verfügung und es wird unter Umständen der gesamte Geldeingang an den pfändenden Gläubiger abgeführt.
Ein Pfändungsschutzkonto braucht daher jede Person, auf deren Konto eine Pfändung vorhanden ist.
Bei Besonderheiten (z.B. Konto im Soll, Patchwork-Familie, Selbstständige, Unterhaltspfändungen) empfiehlt sich eine Beratung durch die Schuldnerberatungsstelle.
Auch wenn bereits eine Kontopfändung vorliegt, kann der Schutz rückwirkend bis zu 4 Wochen hergestellt werden.
Jede Bank ist verpflichtet das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.
Achtung:
Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Sofern der Grundfreibetrag nicht ausreicht, kann unter bestimmten Bedingungen eine P-Konto Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages erteilt werden. Nähere Auskunft bekommen Sie bei Ihrer Schuldnerberatung.
Was wird für eine P-Konto Bescheinigung benötigt?
Unterhaltspflichten bei minderjährigen Kindern: Geburtsurkunde der Kinder oder andere Nachweise (SGB II Bescheid, Vaterschaftsanerkennungsurkunde etc.) - bei volljährigen Kindern zusätzlich Schulbescheinigung, Lehrvertrag o.ä.
Unterhaltsberechtigte Ehefrau/Ehemann: Heiratsurkunde
Kindergeld: Kontoauszug des letzten Monats mit der Gutschrift der Familienkasse
Pflegegeld, Pflegezulage etc.: Bescheid der zuständigen Stelle über die monatliche Zahlung und den aktuellen Kontoauszug des Vormonats mit dem Geldeingang einmalige Sozialleistungen: Bescheid der zuständigen Stelle und den aktuellen Kontoauszug mit der Gutschrift der einmaligen Sozialleistung.