Freistellungen sind grundsätzlich mit der Auflage zu erteilen, dass die/der Verfügungsberechtigte für die Dauer der Freistellung einen Ausgleich leistet. Welcher Ausgleich angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Freistellungen sind grundsätzlich mit der Auflage zu erteilen, dass die/der Verfügungsberechtigte für die Dauer der Freistellung einen Ausgleich leistet. Welcher Ausgleich angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.