Abgrabungen, Auffüllungen, Kiesabbau
Sind durch Abgrabungen und Auffüllungen Bodenflächen von mehr als 1.000 m² betroffen oder ist die zu verbringende Menge unbelasteten Bodenmaterials mehr als 30 m³ groß, so bedarf es hierfür einer behördlichen Genehmigung nach § 13 LNatSchG.
Einem derartigen Antrag auf Genehmigung sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen (Nutzungplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan gemäß § 13 Abs.2 LNatSchG):
-
Erläuterungsbericht mit Anlagen
-
Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für den Abbau sowie die Renaturierung (Sukzession) im Original mit vollständiger Anschrift
-
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000
-
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000
-
Flurkarte im Maßstab 1 : 2.000
-
Bestandsplan im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 2.000
-
Abbauplan im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 2.000
-
Renaturierung im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 2.000
-
Schnitte im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 500.
Die o. g. Unterlagen werden zur gleichzeitigen Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange in 8-facher Ausfertigung benötigt.
Achten Sie bitte auch auf folgende Punkte:
Das von der UNB durchgeführte Plangenehmigungsverfahren gilt nur für Trockenabbauverfahren (oberhalb des höchsten Grundwasserstandes) oder für Nassabbauverfahren mit unmittelbar anschließender Wiederverfüllung mit grubeneigenem Material. Gehen die Arbeiten auch ins Grundwasser und bleibt der Wasserkörper offen, ist ein Planfeststellungsverfahren gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. Dieses wird federführend von der Unteren Wasserbehörde des Kreises durchgeführt.
Hinweis:
Es empfiehlt sich, vor offizieller Antragstellung zunächst ein Gespräch mit dem jeweiligen Bezirksingenieur bzw. der zuständigen Verwaltungskraft zu führen, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erörtern.
Rechtsvorschriften