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Was Sie wissen sollten

Wir bitten um die Vereinbarung eines Termins zur Beantragung von elektronischen Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen, da die Bearbeitung sehr zeitaufwendig ist.


In Deutschland gibt es für ausländische Mitbürger*innen unterschiedliche Arten von Aufenthaltstiteln:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis

Die Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde beraten Sie gerne; informieren Sie sich bitte bei beabsichtigten längerfristigen oder beabsichtigten Daueraufenthalten (Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studium, Au-Pair-Tätigkeit) rechtzeitig vor der Einreise.

Welcher Aufenthaltstitel für Sie infrage kommt, wird spätestens bei der Antragstellung durch den Sachbearbeiter der Ausländerbehörde geprüft. Achten Sie jedoch unbedingt auf die fristgerechte Beantragung Ihres Aufenthaltstitels.
Aufgrund des Arbeitsanfalls ist die Bearbeitung Ihres Antrags in der Regel nicht sofort bei der Antragstellung möglich. In vielen Fällen sind auch andere Behörden zu beteiligen. In diesem Fall erhalten Sie jedoch eine Antragsbescheinigung.

Der Gesetzgeber hat die Freizügigkeitsbescheinigung für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten abgeschafft. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein), müssen sich daher nur noch beim örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden. Sie erhalten jedoch keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr. Die Ausländerbehörde kann in Einzelfällen überprüfen, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht.

Familienangehörige aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören und die den Freizügigkeitsberechtigten begleiten wollen, unterliegen weiterhin der Visumspflicht und müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind Verwaltungsgebühren zwischen 15,00 € und 250,00 € zu erheben.

Rechtsvorschriften:


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