Knicks sind nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz und § 21 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützte Biotope. Im 18. und 19. Jahrhundert zur Landabgrenzung und im Rahmen der Verkoppelung angelegt, prägen sie heute wesentlich das Landschaftsbild. Knicks haben eine Vielzahl von wichtigen Funktionen im Naturhaushalt, so verhindern sie z. B. Erosion, vermindern Verdunstung in heißen Sommern und sind wichtiger Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten.
Die Vorgaben zu Schutz und Pflege von Knicks richten sich nach den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, anschaulich dargestellt in folgendem Flyer: http://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/faltblatt/flyer_knickpflege.pdf
So dürfen Knicks u. a. alle 10-15 Jahre im Zeitraum vom 01.10. – 28./29.02. auf den Stock gesetzt werden. Die Maßnahme trägt zu einem mehrschichtigen Aufbau von Knicks bei, da nicht alles gerodet wird, sondern Überhälter (d. h. größere Bäume) alle 40 bis 60 m stehen bleiben müssen. Auch ein seitlicher Rückschnitt bis zu einem Abstand von 1 m zum Knickwallfuß ist erlaubt.
Andererseits darf der Knickwall nicht beschädigt werden (durch z. B. Anpflügen) und ein 50 cm- Schutzstreifen darf nicht ackerbaulich genutzt werden.
Soll ein Knick gerodet werden, so ist das bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Im Antrag muss u. a. die Knickdichte im Umland angegeben werden und der Standort des Ausgleichs. Genauere Informationen gibt Ihnen die Unteren Naturschutzbehörde.
Rechtsvorschriften
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 13.11.2019)
- Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.2017