Gärreste, Gülle, Jauche und Silagesickersäfte sind allgemein wassergefährdende Stoffe, die geeignet sind, die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Deshalb müssen Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, (Biogasanlagen und Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)) so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass u.a.
- allgemein wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
- Undichtheiten aller Anlagenteile schnell und zuverlässig erkennbar sind,
- austretende allgemein wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen widerstandsfähig sein.
Für die entsprechenden Anlagen sind die entsprechenden Genehmigungen erforderlich oder es besteht für diese Anlagen nach § 40 AwSV eine Anzeigepflicht.
Rechtsvorschriften:
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG)
- Wassergesetzt des Landes Schleswig-Holsteins (Landeswassergesetz, LWG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)