Vor Errichtung und Inbetriebnahme sind Feuerungsanlagen und Schornsteine in jedem Fall bei dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister anzumelden. Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sowie weitere Informationen zu Feuerungsanlagen und Schornsteinen finden Sie auf der Homepage der Bezirksschornsteinfegermeister des Kreises Schleswig-Flensburg, https://www.schornsteinfeger-liv-sh.de/
Baurechtlich sind laut § 69 Abs. 1 Nr. 12 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) zwar Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen sowie Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden genehmigungsfrei gestellt. Um im konkreten Einzelfall aber Missverständnisse zu vermeiden wird hierzu die Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde empfohlen.
Baurechtlich sind laut § 69 Abs. 1 Nr. 12 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) zwar Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen sowie Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden genehmigungsfrei gestellt. Um im konkreten Einzelfall aber Missverständnisse zu vermeiden wird hierzu die Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde empfohlen.
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