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Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.

Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für bestimmte Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

 

Genehmigungsfreistellung

Einige bauliche Anlagen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Eine bauaufsichtliche Prüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.


Beseitigung von Anlagen

Die Beseitigung von bestimmten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. Die Beseitigung kerntechnischer Anlagen bedarf immer einer Genehmigung.

Bei Fragen stehen Ihnen aber immer die zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets Bauaufsicht und Denkmalschutz zur Verfügung

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