Neue Allgemeinverfügung zur Absonderungspflicht
Der Kreis hat aufgrund eines entsprechenden Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren seine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit angepasst.
Ergänzt wurde der letzte Absatz unter Nr. 6 der Allgemeinverfügung, welcher es jetzt Kontaktpersonen im Bereich von Betreuungseinrichtungen, die in Quarantäne gesetzt wurden, erlaubt, sich nach fünf Tagen frei zu testen, wobei das Gesundheitsamt im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen kann.
Die angepasste Allgemeinverfügung gilt ab morgen, den 09.09.2021, bis einschließlich Dienstag, den 30.11.2021.
Die neue Allgemeinverfügungfinden Sie hier.