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Hinweise

Nach § 62 Landesbauordnung bedarf die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit es sich nicht um Bauvorhaben handelt, die der Genehmigungsfreistellung nach § 68 Landesbauordnung unterliegen oder die nach § 63 Landesbauordnung verfahrensfrei sind.
Die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens kann vor Bauantragstellung über einen Vorbescheid geklärt werden.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bauantrag mit allen notwendigen Bauvorlagen ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese gibt den Antrag mit einer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

Im Kreis Schleswig-Flensburg ist der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig – ausgenommen sind Bauangelegenheiten der Stadt Schleswig. Die Kosten für eine Baugenehmigung werden nach der Baugebührenverordnung ermittelt. Sie betragen mindestens 100,00 .

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