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Das Fällen von Bäumen ist gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Dieses Verbot gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen, wozu auch Hausgärten und Kleingartenanlagen gehören.
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, § 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, müssen aber stets beachtet werden.