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Anspruchsberechtig sind:

  • Kinder mit seelischer Behinderung (Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Acht - SGB VIII) und/oder
  • Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung (Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Neun - SGB IX)

Die Kinder müssen durch die Beeinträchtigung in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind.  

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