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Wie wird der Verdienstausfall bei einer Quarantäne (bis 17.11.2022) oder einem Tätigkeitsverbot (bis 20.02.2023) erstattet?

Anträge auf Entschädigungen können von Selbständigen oder Arbeitgeber*innen beim Landesamt für Soziale Dienste gestellt werden, nicht beim Gesundheitsamt.

In Schleswig-Holstein können die Anträge online gestellt werden. Ausführliche Informationen und die Antragsformulare dazu finden Sie hier: www.ifsg-online.de.

Landesamt für soziale Dienste

Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster

Hotline: 04621 806 116
Fax: 04321 13338
E-Mail: IfSG@lasd.landsh.de

Die Telefonhotline des IfSG ist erreichbar:

  • Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Anspruch auf Entschädigung eines Verdienstausfalles haben Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise). Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein bzw. aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung im Einzelfall gelten.

Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016,- Euro für einen vollen Kalendermonat. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

Die Anträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.

Das behördliche Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG bzw. das behördliche Absonderungsgebot nach § 30 IfSG muss für den erlittenen Verdienstausfall ursächlich sein.

Seit dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle gibt es entsprechend ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn eine Person einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegt.

Ist die Quarantäne ab dem 20. März 2022 erfolgt, so erhalten erwerbstätige Personen dann eine Entschädigung, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn

-         eine Auffrischimpfung (sog. Booster) erhalten haben,

-         frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung)

-         oder doppelt geimpft und genesen sind.

Ebenso sind Personen weiterhin anspruchsberechtigt, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können.

Soweit Arbeitgeber*innen die Entschädigung nach § 56 Absatz 5 IfSG auszahlen, sind sie berechtigt, von den Betroffenen Angaben darüber zu verlangen, ob sie den öffentlichen Empfehlungen des Gesundheitsministeriums des Landes SH bezüglich der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgekommen sind (Impfnachweis).


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