Bescheinigungen
Wo erhalte ich welche Bescheinigung?
Nachweise zur Erstattung eines Verdienstausfalles
Als Nachweis wird das positive Testergebnis (PCR) in schriftlicher oder elektronischer Form benötigt. Eine gesonderte Bescheinigung durch das Gesundheitsamt wird nicht benötigt und nicht ausgestellt. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen ab.
Die „Erklärung über die Absonderung (Quarantäne) als enge Kontaktpersonen“ zur Vorlage beim Landesamt für soziale Dienste für Fälle vor dem 4. Mai 2022 finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
- Seit dem 20. Februar 2023 gibt es für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen keine Tätigkeitsverbote mehr.
- Seit dem 17. November 2022 gibt es keine Pflicht zur häuslichen Absonderung (Quarantäne) bei einem positiven Test mehr.
- Seit dem 4. Mai 2022 müssen Kontaktpersonen, die selbst nicht positiv getestet wurden, sich nicht mehr häuslich absondern.
Anträge müssen durch die Arbeitgeber*innen oder Selbständige beim Landesamt für soziale Dienste gestellt werden. In Schleswig-Holstein ist die Antragsstellung online möglich.
Ausführliche Informationen und die Möglichkeit zur Antragsstellung finden Sie hier: https://www.ifsg-online.de/
Impfausweis verloren
Sollten Sie Ihren Impfausweis verloren haben, besteht auf mehreren Wegen die Möglichkeit, diesen zu ersetzen.
In erster Linie sollten Sie Kontakt zu Ihrer hausärztlichen Praxis aufnehmen, um sich dort einen Ersatz ausstellen zu lassen. Aber auch die Apotheken und das Gesundheitsamt können Ihnen einen Ersatzausweis ausstellen. Die*der Arzt*Ärztin, Apotheken und das Gesundheitsamt sind nach dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ein neues Dokument zu erstellen. Sie müssen dazu allerdings Ihre Impfungen nachweisen.
Wie weise ich meine Impfungen nach?
Im Idealfall wurden Sie in Ihrer hausärztlichen Praxis geimpft. Dann kann problemlos ein neuer Impfausweis erstellt werden.
Oder Sie haben Ihre Impfungen digitalisiert und Ihnen liegt das ausgedruckte Zertifikat noch vor. Dieses Dokument reicht als Nachweis aus.
Oder aber Sie haben Ihre Impfungen in einer App (z.B. CovPass App, Corona-Warn-App) digitalisiert, dann können Sie sich aus der App die Nachweise als PDF heraus speichern und ausdrucken.
Mit diesen Nachweisen können Sie sich an Ihre hausärztliche Praxis oder eine Apotheke wenden, um die Impfungen in einem neuen Impfausweis einzutragen.
Sollte weder das eine noch das andere Möglich sein, senden Sie bitte eine E-Mail an das Gesundheitsamt mit Ihren persönlichen Angaben sowie Angaben zur Impfung (wenn vorhanden - Datum bzw. Zeitraum und Ort).
Das Gesundheitsamt wird dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen und weitere Informationen zum Erhalt eines neuen Ausweises mitteilen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des hohen Aufkommens die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Impfausweis und digitale Impfzertifikate
Sollten Sie Ihren Impfausweis verloren haben, besteht auf mehreren Wegen die Möglichkeit, diesen zu ersetzen.
In erster Linie sollten Sie Kontakt zu Ihrer hausärztlichen Praxis aufnehmen, um sich dort einen Ersatz ausstellen zu lassen. Aber auch die Apotheken und das Gesundheitsamt können Ihnen einen Ersatzausweis ausstellen. Die*der Arzt*Ärztin, Apotheken und das Gesundheitsamt sind nach dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ein neues Dokument zu erstellen. Sie müssen dazu allerdings Ihre Impfungen nachweisen.
Im Idealfall wurden Sie in Ihrer hausärztlichen Praxis geimpft. Dann kann problemlos ein neuer Impfausweis erstellt werden.
Oder Sie haben Ihre Impfungen digitalisiert und Ihnen liegt das ausgedruckte Zertifikat noch vor. Dieses Dokument reicht als Nachweis aus.
Oder aber Sie haben Ihre Impfungen in einer App (z.B. CovPass App, Corona-Warn-App) digitalisiert, dann können Sie sich aus der App die Nachweise als PDF heraus speichern und ausdrucken.
Mit diesen Nachweisen können Sie sich an Ihre hausärztliche Praxis oder eine Apotheke wenden, um die Impfungen in einem neuen Impfausweis einzutragen.
Sollte weder das eine noch das andere möglich sein, senden Sie bitte eine E-Mail an das Gesundheitsamt mit Ihren persönlichen Angaben sowie Angaben zur Impfung (wenn vorhanden - Datum bzw. Zeitraum und Ort).
Das Gesundheitsamt wird dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen und weitere Informationen zum Erhalt eines neuen Ausweises mitteilen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des hohen Aufkommens die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Genesenennachweis
Als genesen gelten gemäß der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§ 22a IfSG) Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Heben Sie daher Ihr PCR-Testergebnis gut auf! Das Testergebnis ist der eigentliche Genesenennachweis.
Der Genesenenstatus gilt aktuell ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach dem Datum der PCR-Testung, also nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach einer Infektion.
Einen digitalen Genesenennachweis erhalten Sie in der Apotheke. Dazu benötigen Sie:
- Laborbericht / die Benachrichtigung des positiven PCR-Testergebnisses
Bitte beachten Sie:
Das Ausstellen eines Genesenennachweises ohne einen vorherigen positiven PCR-Test ist nach der aktuellen Gesetzgebung nicht möglich.
Ein positiver Antikörpernachweis oder ein positiver Antigen-Schnelltest gelten nicht als Nachweis für den Status „genesen“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes § 22a, Abs. 2.
Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.