Genesenennachweis
Als genesen gelten gemäß der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§ 22a IfSG) Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Heben Sie daher Ihr PCR-Testergebnis gut auf! Das Testergebnis ist der eigentliche Genesenennachweis.
Der Genesenenstatus gilt aktuell ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach dem Datum der PCR-Testung, also nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach einer Infektion.
Einen digitalen Genesenennachweis erhalten Sie in der Apotheke. Dazu benötigen Sie:
- Laborbericht / die Benachrichtigung des positiven PCR-Testergebnisses
Bitte beachten Sie:
Das Ausstellen eines Genesenennachweises ohne einen vorherigen positiven PCR-Test ist nach der aktuellen Gesetzgebung nicht möglich.
Ein positiver Antikörpernachweis oder ein positiver Antigen-Schnelltest gelten nicht als Nachweis für den Status „genesen“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes § 22a, Abs. 2.
Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.