Onlinedienste
Wunschkennzeichen
Sie haben ein neues Auto erworben oder sind mit Ihrem jetzigen Kennzeichen nicht mehr zufrieden?
Dann haben Sie hier die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen online auszusuchen und zu reservieren.
Wünschen Sie ein spezielles Kennzeichen, dann nutzen Sie unseren Wunschkennzeichendienst. Ansonsten wird Ihnen von der Zulassungsstelle ein Kennzeichen zugewiesen.
Für die Wunschkennzeichen-Reservierung klicken Sie bitte auf:
Bitte berücksichtigen Sie im übrigen Folgendes:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens.
Sie können Ihr Wunschkennzeichen nicht erhalten, wenn es bereits vergeben ist oder folgende Buchstaben enthalten sind: "HJ", "KZ", "NS", "SA", "SS".
Die Reservierungsdauer beträgt grundsätzlich 90 Tage.
Wartezeiten Zulassungsstelle
Wartezeiten Zulassungsstelle
Kfz online abmelden/stilllegen
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Seit dem 02. Januar 2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug ab dem 02. Januar 2015 zulassungsrechtlich behandelt wurde und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) mit der Markierung „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“ sowie das/die Kennzeichen mit Stempelplaketten ausgestattet sind, die eine Druckstücknummer aufweisen.
Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind. Liegen diese nicht mehr vor, ist eine Zulassung noch innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Danach kann die zuletzt örtlich zuständige Zulassungsbehörde ggf. eine Karteikartenabschrift erstellen, sofern die Fahrzeugdaten noch im örtlichen Fahrzeugregister vorhanden sind. Außerdem ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
An die Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Sie können Ihr Fahrzeug aber auch bei jeder anderen Zulassungsstelle im Bundesgebiet außer Betrieb setzen lassen.
Hinweis:
Evtl. besteht auch die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung bei Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Informationen erhalten Sie vor Ort oder bei Ihrer Zulassungsstelle.
Gut zu wissen
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
Ungestempelte Kennzeichen (nach Entfernung der Stempelplaketten) sind für Rückfahrten eingeschränkt nutzbar. Nähere Infromationen erteilt die Zulassungsbehörde.
Fahrten mit dem Fahrzeug nach der Abmeldung: Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn Sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) und
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen, wie Leichtkrafträder, ZB I, gegebenenfalls die Betriebserlaubnis,
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder.
- Bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 (PKW) oder N1 (leichtes Nutzfahrzeug) an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).
Für die internetbasierte Außerbetriebsetzung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ein elektronischer Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz (nPA mit PIN) oder nach dem Aufenthaltsgesetz,
- die Angabe des Kennzeichens,
- die Sicherheitscodes der ZB I und der Stempelplaketten bei-der Kennzeichen, die durch Entfernen der Deckschichten freigelegt werden und
- einen Internetzugang mit Kartenlesegerät für den nPA.
Gebührenhöhe
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
- §§ 10,11, 14, 15, Anlagen 4, 5 und 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).