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Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich gem. § 8a und § 8b SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung.

Das Aufgabenspektrum dieser unterscheidet sich dabei auf Grundlage der jeweiligen Fallkonstellation. Sie wirkt jedoch insbesondere unterstützend und beratend bei:

  • der Prüfung und Gewichtung von Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung,
  • der Risikoabschätzung hinsichtlich ihrer Ausprägung,
  • der Art und Weise der Einbeziehung der Eltern und der Kinder (z. B. Strategien der Gesprächsführung, Motivation),
  • der Ressourcenprüfung des Familiensystems, der Versachlichung sowie dem besseren Fallverständnis.

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