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Hinweise zur Arbeitsaufnahme

Nach erlaubter Einreise und rechtzeitiger Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten Sie einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus (sogenannte Fiktionsbescheinigung). Diese ist bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag gültig und berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sobald Sie die Fiktionsbescheinigung erhalten haben, dürfen Sie eine Tätigkeit als Beschäftigte(r) oder Selbständige(r) aufnehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, dann sprechen Sie das Thema in Ihrem Termin an.

Sollte noch keine Sozialversicherungsnummer für Sie existieren, beantragen – im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung – Arbeitgeber*innen diese für Sie. Die Deutsche Rentenversicherung stellt Ihnen den Ausweis mit der Sozialversicherungsnummer aus.

Ihre Steueridentifikationsnummer erhalten Sie, sobald Sie sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet haben. Diese erhalten Sie dann automatisch per Post. Die Steueridentifikationsnummer teilen Sie dann Ihrem Arbeitgeber mit, sollten Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Ihr Arbeitgeber benötigt die Nummer für den Lohnsteuerabzug.

Für den Fall, dass keine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt ist: Steuerpflichtige Personen, die nicht in Deutschland gemeldet sind, hier aber Einkünfte erzielen, müssen beim zuständigen Finanzamt nachfragen. Das Finanzamt fordert Ihre Steuer-ID dann beim Bundeszentralamt für Steuern an. Sie selbst können diese nicht beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

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