Hinweise zur Arbeitserlaubnis
Sobald Sie einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus (sogenannte Fiktionsbescheinigung) haben, dürfen Sie arbeiten. Eine Registrierung beim Migrationsmanagement und der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist keine automatische Arbeitserlaubnis. Deshalb sollte zu einem späteren Zeitpunkt gesondert eine Arbeitserlaubnis bei unserem Migrationsmanagement beantragt werden. Wenn Sie sich unsicher sind, dann sprechen Sie das Thema in Ihrem Termin an.
Sollte noch keine Sozialversicherungsnummer für Sie existieren, beantragt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsnummer für Sie. Dazu benötigt er Ihr Geschlecht, Ihren Geburtsnamen und -ort sowie Ihr Geburtsdatum. Die Deutsche Rentenversicherung stellt Ihnen den Ausweis mit der Sozialversicherungsnummer aus. Sie dürfen arbeiten, sobald sie die Fiktionsbescheinigung besitzen.
Ihre Steueridentifikationsnummer erhalten Sie, sobald Sie sich beim Einwohnermeldeamt gemeldet haben. Diese erhalten Sie dann automatisch per Post. Die Steueridentifikationsnummer teilen Sie dann bitte Ihrem Arbeitgeber mit, sollten Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Ihr Arbeitgeber benötigt die Nummer für den Lohnsteuerabzug.
Für den Fall, dass keine Meldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt ist:
Steuerpflichtige Personen, die nicht in Deutschland gemeldet sind, hier aber Einkünfte erzielen, müssen beim zuständigen Finanzamt nachfragen. Das Finanzamt fordert Ihre Steuer-ID dann beim Bundeszentralamt für Steuern an. Sie selbst können diese nicht beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.