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In welchen Einrichtungen gilt das Masernschutzgesetz?

  • Kindergärten und Kitas
  • erlaubnispflichtige Kindertagespflege (nach §43 Absatz 1 SGB VIII)
  • Schulen
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen (in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
  • Heime
  • Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
  • Einrichtungen zum ambulanten Operieren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Praxen humanmedizinischer Heilberufe
  • ambulante Pflegedienste und Intensivpflege
  • Rettungsdienste
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern
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