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Was passiert, wenn der Nachweis nicht vorgelegt werden kann?

In dem Fall ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Bis zur Vorlage der Nachweise besteht ein gesetzliches Betreuungsverbot in der Einrichtung. Erst wenn die Nachweise vorgelegt wurden, kann eine Betreuung erfolgen. Die Vorlage muss bei der Einrichtungsleitung erfolgen, soweit eine ausdrückliche Anforderung durch das Gesundheitsamt erfolgt, können die Nachweise auch dort vorgelegt werden.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise können durch das Gesundheitsamt weitere Befunde angefordert oder eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Werden die Nachweise oder weitere Befunde nach Anforderung durch das Gesundheitsamt trotz einer angemessenen Frist nicht vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.

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