Was passiert, wenn der Nachweis nicht vorgelegt werden kann?
In dem Fall ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt fordert dann die Nachweise an. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise können weitere Befunde angefordert oder eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Werden die Nachweise oder weitere Befunde trotz einer angemessenen Frist nicht vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Im Einzelfall wird auch geprüft, ob ein Betretungsverbot (bei schulpflichtigen Kindern nicht möglich) für die jeweilige Einrichtung bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, bis ein Nachweis vorgelegt wird.
Neben oder alternativ zu dem Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) kann auch ein Zwangsgeld (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.
Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.