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Was muss in Schulen besonders beachtet werden?

Für Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, darf kein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Alle anderen Maßnahmen - wie z.B. ein Bußgeld - kommen aber weiterhin in Betracht.

Personal, das in der Einrichtung beschäftigt werden soll, muss den Nachweis vor Beginn der Tätigkeit bei der Einrichtungsleitung vorlegen.

Personal, das keinen Nachweis vorlegt, darf nicht in Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

Wenn Schulleitungen das Gesundheitsamt nicht oder nicht fristgerecht über einen fehlenden Nachweis bei Schülerinnen und Schülern oder beim Personal informieren, kann dies ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zur Meldung durch die Einrichtungsleitung kann das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Meldeformular verwendet werden. Weitere Hinweise für Einrichtungsleitungen befinden sich weiter unten auf dieser Seite.

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