Was muss in Kitas besonders beachtet werden?
Kinder müssen den Nachweis vor der Aufnahme in die Einrichtung vorlegen, andernfalls ist die Aufnahme nicht möglich.
Sofern der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, haben die Sorgeberechtigten innerhalb eines Monats, nachdem es möglich war, den Impfschutz zu erlangen oder zu vervollständigen, einen entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung vorzulegen.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine erste Masernimpfung mit 11-14 Monaten, die zweite Impfung dann mit 15-23 Monaten.
Für Kinder älter als 1 Jahr müssten also eine und für Kinder ab 2 Jahren zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden.
Die Masernimpfpflicht widerspricht nicht dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz.
Wenn der Träger einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn Kinder wegen des fehlenden Nachweises nicht betreut werden können.
Personal, das in der Einrichtung beschäftigt werden soll, muss den Nachweis vor Beginn der Tätigkeit bei der Einrichtungsleitung vorlegen.
Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht in Kindertagesstätten, -horten oder der Kindertagespflege betreut oder beschäftigt werden (§ 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Wenn die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt nicht oder nicht fristgerecht über einen fehlenden Nachweis informiert oder ein Kind ohne entsprechenden Nachweis in der Einrichtung aufnimmt bzw. Personal ohne entsprechenden Nachweis beschäftigt, kann dies ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zur Meldung durch die Einrichtungsleitung kann das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Meldeformular verwendet werden. Weitere Hinweise für Einrichtungsleitungen befinden sich weiter unten auf dieser Seite.