Hinweise für Einrichtungsleitungen
Wenn Ihnen kein Nachweis vorgelegt wird oder wenn Sie als Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises haben, informieren Sie bitte das für Ihre Einrichtung zuständige Gesundheitsamt.
Verwenden Sie dazu bitte das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Meldeformular und senden Sie uns dieses auf dem Postweg oder als Fax zu (rechts unter Dokumente).
Bei fehlenden Nachweisen bitten wir darum, entsprechende Fälle erst dann an das Gesundheitsamt zu melden, wenn auch 14 Tage nach der Aufforderung kein Nachwies vorgelegt wurde. Bitte weisen Sie auch daraufhin, dass in einem solchen Fall für die betroffenen Personen im weiteren Verlauf Bußgelder oder Betretungsverbote ausgesprochen werden könnten (keine Betretungsverbote bei schulpflichtigen Kindern).
Gerne darf auch auf diese Seite und die verlinkten weiteren Informationsquellen verwiesen werden.
Wenden Sie sich auch bei Unklarheiten oder Zweifeln zu Attesten von medizinischen Kontraindikationen an das zuständige Amt zur Beratung. In dem Fall muss immer auch die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, mit angegeben werden. Einen (nicht vollständigen) Überblick dazu, was im Allgemeinen Kontraindikationen bzw. keine Kontraindikationen gegen die Impfung sind, finden Sie auch weiter oben auf dieser Seite und auf den verlinkten Seiten des Robert-Koch-Instituts.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch auf diesen Seiten:
Themenseite Masernschutz an Schulen (SH)
Informationen für Träger von Jugendhilfeeinrichtungen