Was ist ein Impfschaden?
Der Begriff "Impfschaden" ist kein medizinischer, sondern ein rechtlicher Begriff.
Unter einem Impfschaden versteht man nach § 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung […]“. Voraussetzung für einen Impfschaden ist, dass die körperlichen Folgen über die gewöhnlichen Impfreaktionen hinausgehen und die Form einer anhaltenden Gesundheitsstörung annehmen, die länger als 6 Monate besteht. Die Impfung wird mit dem Eintrag im Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nachgewiesen.
Der Begriff des Impfschadens ist im Zusammenhang mit eventuellen Versorgungsansprüchen wichtig. Tritt ein Impfschaden nach einer öffentlich empfohlenen oder im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes angeordneten Schutzimpfung ein, können Geschädigte einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen. Bei Anerkennung eines Impfschadens kann im Bedarfsfall auch Anspruch auf beispielsweise die Versorgung mit Hilfsmitteln, eine Heil- und Krankenbehandlung und Übernahme der Pflegekosten bestehen. Im Todesfall kann ein Antrag auch durch die Hinterbliebenen gestellt werden.
Die fachliche Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Der Antrag muss durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen selbst und nicht durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gestellt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.
In Schleswig-Holstein ist die zuständige Behörde das Landesamt für Soziale Dienste (LAsD):
Landesamt für soziale Dienste
Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck
Telefon: 0451 1406-0
Fax: 0451 1406-499
E-Mail: post.hl@lasd.landsh.de