Pflichten des Mieters
Nicht immer sind bauliche Mängel wie Wärmebrücken oder ein undichtes Dach Schuld daran, dass Feuchtigkeit und daraus Schimmel in der Wohnung entsteht. Auch durch falsches Lüften und Heizen kann die Feuchtigkeit in den Räumen so hoch werden, dass sie Schimmelbildung möglich macht. Als Mieter haben Sie die Pflicht, so mit der Wohnung umzugehen, dass möglichst keine Schäden entstehen.
Anzeigepflicht:
Als Mieter sind Sie derjenige, der den Schimmel als erster bemerkt. Aufgrund dieser Rolle haben Sie eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Vermieter, egal welcher Mangel Ihnen an Ihrer Wohnung auffällt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Vermieter – oder die zuständige Hausverwaltung – umgehend informieren müssen, wenn Sie irgendwo feuchte Wände oder Schimmel entdecken. Diese Anzeige sollte schriftlich erfolgen, zum Beispiel in Form einer E-Mail oder am besten per Einschreiben. Auf diese Weise können Sie im Falle eines Streites beweisen, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.
Achtung: Wenn Sie Ihrem Vermieter nicht Bescheid geben, kann er später von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn größere Schäden entstehen (§ 536c Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Vor einer Mietminderung sollte auf jeden Fall eine schriftliche Anzeige mit einer angemessenen Frist erfolgen. Lassen Sie sich hierzu z. B. von Verbraucherzentralen oder Anwält*innen beraten.
Lüften und Heizen
Drei- bis viermal sollten Sie täglich für mehrere Minuten stoßlüften, um auf der sicheren Seite zu sein. Ein Kippen, also Schrägstellen der Fenster, ist nicht ausreichend. Im Winter sind Sie dazu verpflichtet, zusätzlich auch noch ausreichend zu heizen. Das bedeutet, dass alle Räume zumindest einmal am Tag auf über 20 Grad aufgeheizt werden müssen.
Wenn am Haus bauliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es oft nötig, vermehrt zu lüften. Darüber muss Ihr Vermieter Sie allerdings informieren und darauf hinweisen, dass Sie anders als gewohnt lüften müssen. Das gilt vor allem bei Neubauten oder Sanierungen. Ihr Vermieter kann allerdings nicht von Ihnen verlangen, dass Sie sechsmal täglich oder sogar noch öfter lüften. Das ist nicht zumutbar und in solch einem Fall können Sie auch nicht für daraus entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden
Abstand zwischen Möbeln und Wänden
Wenn großflächige Möbel direkt an der Außenwand stehen, kann zwischen diesen und der Wand keine Luftzirkulation stattfinden. Das verhindert das Abtrocknen der Wände und kann somit zu Schimmel führen. Ihr Vermieter kann Ihnen zwar nicht verbieten, Ihre Wohnung so einzurichten, wie es Ihnen gefällt, oder Ihnen sogar vorschreiben, wie Sie Schränke zu stellen haben (Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 S 62/06). Dennoch ist es empfehlenswert, einen kleinen Spalt Platz zwischen Möbeln und Außenwänden zu lassen. Auf diese Weise gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie nicht für Schimmelbildung verantwortlich sind.