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Erstattung eines Verdienstausfalls

Anträge müssen durch die Arbeitgeber*innen oder Selbständige beim Landesamt für soziale Dienste gestellt werden. In Schleswig-Holstein ist die Antragsstellung online möglich.

Ausführliche Informationen und die Möglichkeit zur Antragsstellung finden Sie hier: https://www.ifsg-online.de/

Als Nachweis wird das positive Testergebnis (PCR) in schriftlicher oder elektronischer Form benötigt. Eine gesonderte Bescheinigung durch das Gesundheitsamt wird nicht benötigt und nicht ausgestellt. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen ab.

Die „Erklärung über die Absonderung (Quarantäne) als enge Kontaktpersonen“ zur Vorlage beim Landesamt für soziale Dienste für Fälle vor dem 4. Mai 2022 finden Sie hier.

Bitte beachten Sie:

Seit dem 20. Februar 2023 gibt es für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen keine Tätigkeitsverbote mehr.

Seit dem 17. November 2022 gibt es keine Pflicht zur häuslichen Absonderung (Quarantäne) bei einem positiven Test mehr.

Seit dem 4. Mai 2022 müssen Kontaktpersonen, die selbst nicht positiv getestet wurden, sich nicht mehr häuslich absondern.

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