Ankunftsnachweis / Aufenthaltsgestattung
Sobald gegenüber einer Behörde der Wunsch einer Asylantragstellung geäußert wird, handelt es sich hierbei zunächst um ein Asylgesuch. Es bedarf dann der Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung, in der eine Registrierung erfolgt. In der zuständigen Aufnahmeeinrichtung wird zunächst einen Ankunftsnachweis (Lesen Sie hierzu die Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) ausgestellt.
Einer Aufnahmeeinrichtung ist auch jeweils eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugeordnet. Das Bundesamt ist zuständig für die Entscheidung über den Asylantrag. Dort wird an einem vorgesehen Termin der förmliche Asylantrag gestellt. Nach der Antragstellung wird Ihren Ankunftsnachweis abgegeben und vom Bundesamt eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (Das Bundesinnenministerium hat an dieser Stelle die grundlegenden Informationen zuammengefasst).
Sobald Asylbewerbende aus den in das Kreisgebiet den Wohnsitz in das Kreisgebiet verlegt haben, erfolgt die Verlängerung dieser Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung an einem hierfür durch die Ausländerbehörde vorgesehen Termin. Der Termin findet in der Regel am Ablauftag der Bescheinigung statt.