Aufnahme einer Beschäftigung
Asylbewerbende benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. Diese kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde und durch die Ausländerbehörde erteilt werden.
Mit dem Antrag ist die vollständig vom Arbeitgebenden ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einzureichen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen zusammengefasst:
- Zur Beschäftigung geflüchteter Menschen
- Zum Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung
- Zur finanziellen Förderung
In den ersten vier Jahren des Aufenthalts bedarf es zusätzlich und grundsätzlich noch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird durch die Ausländerbehörde nach Antragseingang und Vollständigkeit der Unterlagen beteiligt.
Die Zustimmung setzt grundsätzlich voraus, dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer*innen für diese konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und Ausländer*innen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden sollen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer*innen.
Es erfolgt keine Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Aufnahme jeder Beschäftigung, sondern für einen konkreten Arbeitgebenden.
Die Beschäftigungserlaubnis wird nur so lange erteilt, wie auch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gültig ist. Mit einer Verlängerung der Aufenthaltsgestattung wird auch über die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis entschieden.
Weitere Informationen sind in einer von der Bundesagentur für Arbeit eigens dafür entwickelten Informationsbroschüre zusammengefasst. Im Migrationsmanagement des Kreises Schleswig-Flensburg ist das Beratungsteam von Alle an Bord! Hauptansprechpartner. Sie können gern einen Beratungstermin vereinbaren.