Drittstaatsangehörige Familienangehörige
Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt, wird Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger genannt.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige im engeren Sinne – also Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie – haben ein Recht zum Aufenthalt, wenn sie mit einem Unionsbürger, einem EWR-Bürger oder einem Schweizer oder einer Schweizerin – der Bezugsperson – in familiärer Lebensgemeinschaft leben, auch wenn sie selbst nicht eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen. Für Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und Kinder und Enkel ab einem Alter von 21 Jahren gilt dies nur, wenn die Bezugsperson ihnen Unterhalt gewährt. Sind sie selbst nicht erwerbstätig, müssen ihr Lebensunterhalt und ihre Krankenversicherung gewährleistet sein. Wenn Bezugspersonen Studierende sind, haben nur ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, denen die studierende Person Unterhalt gewährt, ein solches Aufenthaltsrecht.
Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist.