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Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Drittstaatsangehörige ihre Familienmitglieder nach Deutschland holen möchten?

  • Die schon in Deutschland lebenden Familienmitglieder haben eine Aufenthaltserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
  • Die in Deutschland lebenden Familienmitglieder verfügen über ausreichend Wohnraum, um weitere Familienmitglieder aufzunehmen
  • Die in Deutschland lebenden Familienmitglieder können für den Lebensunterhalt der Famlienmitglieder, die einreisen, sorgen
  • Ehepartner, die nach Deutschland einreisen, müssen vor Einreise Deutschkenntnisse erwerben, bzw. diese vor der Einreise nachweisen

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird grundsätzlich im Visumverfahren geprüft.

Nicht in allen Fällen werden deutsche Sprachkenntnisse gefordert:

  • bei Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU
  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forscherinnen und Forschern oder Selbständigen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Ehepartner (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss)
  • bei Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israels Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika
  • wenn es dem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)
  • wenn der Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Staatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte für Integration und Antirassismus.

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