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Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Wenn eine Ehe geschieden wird oder es zu einem Todesfall kommt, könenn Ehegatten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen

Situation einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr beantragen. Darüber hinaus hängt eine Verlängerung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person ab.

Bei Kindern ist die Situation anders. Wenn diese bis zu ihrem 16. Geburtstag mindestens seit 5 Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, dann haben sie Anspruch auf den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis. Besteht bereits eine Volljähirgkeit, müssen zudem Sprachkenntnisse und evtl. auch die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nachgewiesen werden.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite derStaatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte für Integration und Antirassismus.


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