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Weitere Aufenthaltsrechte

Unter engen Voraussetzungen kann auch ein Aufenthalt im Bundesgebiet für Zwecke, die im Gesetz nicht genannt sind, gewährt werden.

Eine Antragstellung setzt grundsätzlich die persönliche Vorsprache voraus.

gesetzlich nicht genannte Zwecke

Voraussetzung ist, dass es sich um einen Aufenthaltszweck handelt, der nicht in den §§ 16 AufenthG bis § 38a AufenthG genannt ist. Es genügt nicht, wenn innerhalb eines Aufenthaltszwecks für eine bestimmte Fallkonstellation ein Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen ist oder wenn im Einzelfall die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Vorschrift ist keine Generalklausel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ist der konkrete Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz genannt (z. B. ein Aufenthalt aus humanitären Gründen oder zwecks Familiennachzug) und erfüllt der Ausländer die Tatbestandsvoraussetzungen nicht, so darf ihm auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt werden.

Ob ein begründeter Fall vorliegt, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.

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