Dienstleistungen / Aufgaben
Kaufpreissammlung
Nach § 195 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Gutachterausschuss zur Führung einer Kaufpreissammlung verpflichtet. Innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Gutachterausschusses ist jeder Vertrag, in dem u. a. Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt übertragen wird, von der beurkundenden Stelle in Abschrift an den Gutachterausschuss zu übersenden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über den Kreis Schleswig-Flensburg.
Die im Vertrag enthaltenen Informationen zum Kaufobjekt sind in die Kaufpreissammlung zu überführen. Dies sind insbesondere der Kaufpreis, Flächenangaben, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Lage im Kreisgebiet. Die Kaufpreissammlung wird anonymisiert geführt, das heißt es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert.
Die für den Immobilienmarkt wesentlichen Daten, wie z. B. die Wohn- bzw. Nutzfläche, das Baujahr, der bauliche Zustand des Objektes bzw. dessen Ausstattung u. a. sind in den Verträgen i. d. R. nicht enthalten.
Um diese wertbestimmenden Informationen zu erhalten und in der Kaufpreissammlung zu ergänzen, wendet sich die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit einem Fragebogen an den Käufer/ die Käufer/in der Immobilie. Nach § 197 BauGB kann der Gutachterausschuss verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung notwendigen Unterlagen vorlegen.
Je nach Teilmarkt sind unterschiedliche Fragebögen entwickelt worden, die auf die kaufpreisbildenden Merkmale abstellen.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Eine der Kernaufgaben des Gutachterausschusses ist es, für Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu sorgen. Dies geschieht u. a. auch durch Auskünfte aus der o. g. Kaufpreissammlung.
Zur summarischen Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Auf Grundlage der von den Antragstellenden anzugebenden Auswahlkriterien wird eine Selektion in der Datenbank vorgenommen. Das Ergebnis wird in Form von Minimum, Maximum und Mittelwerten einzelner Parameter ausgeben. Der Auswertung liegen die tatsächlich gezahlten Kaufpreise zu Grunde. Das Ergebnis kann u. a. Hilfestellung bei Kaufabsichten bieten.
Grundsätzlich können alle interessierten Personen Auskunft erhalten. Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
Sollte im Einzelfall eine Auswertung je nach Selektionskriterien nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sein, fallen keine Gebühren an.
Zu einem Beispiel für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung (summarisch)
Zum Auszug aus der Gebührensatzung.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung (Vergleichskaufpreise)
Vergleichskaufpreise sind in tabellarischer Form dargestellte Kauffälle. Je nach Antragstellung und Teilmarkt werden unterschiedliche Parameter in der Auskunft mitgeteilt. Üblicherweise werden diese Daten von Sachverständigen, die in der Immobilienbewertung tätig sind, abgefragt. Grundsätzlich ist eine Auskunft an jedermann möglich, die Ergebnisse werden allerdings, sofern kein Nachweis der Sachverständigentätigkeit erfolgt, in anonymisierter Form mitgeteilt.
Zu einem Beispiel für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung (Vergleichskaufpreise).
Bodenrichtwerte
Eine wesentliche Aufgabe des Gutachterausschusses ist die Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 196 Baugesetzbuch). Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre zum Anfang jeden geraden Kalenderjahres ermittelt und beziehen sich in der Regel auf baureifes Land.
Als Bodenrichtwert bezeichnet man den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären. Sie sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen und haben keine bindende Wirkung. Jedermann kann von der Geschäftsstelle mündlich oder schriftlich Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Gebühr ergibt sich aus der Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg.
Gutachten
Der Gutachterausschuss erstellt auf schriftlichen Antrag Verkehrswertgutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke und über den Wert von Rechten an Grundstücken (zum Beispiel Wohnrechte).
Zum Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens i. S. d. § 194 Baugesetzbuch.
Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 193 Baugesetzbuch und ist bei Antragstellung nachzuweisen. Unter anderem sind danach zur Antragstellung befugt der Grundstückseigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte an Grundstücken und Pflichtteilsberechtigte.
An Unterlagen sind insbesondere beizufügen:
- Unbeglaubigter Grundbuchauszug aus neuerer Zeit – Abteilung I und II -
- Sofern Gebäude bewertet werden sollen:
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte),
- Wohn-/Nutzflächen-/ Baumassenberechnungen,
- Baubeschreibung
- Verträge (zum Beispiel Mietverträge, Erbbauvertrag, Wohnungsrecht, Nießbrauchrecht)
Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein, die Ihnen dann von der Geschäftsstelle aufgegeben werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg.
Zum Auszug aus der Gebührensatzung.
Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstatten Verkehrswertgutachten für Immobilien. Eine Liste dieser Sachverständigen in Ihrer Region finden Sie auf den Seiten der IHK https://svv.ihk.de/svw-suche/4931566/suche-extern