Kaufpreissammlung
Nach § 195 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Gutachterausschuss zur Führung einer Kaufpreissammlung verpflichtet. Innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Gutachterausschusses ist jeder Vertrag, in dem u. a. Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt übertragen wird, von der beurkundenden Stelle in Abschrift an den Gutachterausschuss zu übersenden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über den Kreis Schleswig-Flensburg.
Die im Vertrag enthaltenen Informationen zum Kaufobjekt sind in die Kaufpreissammlung zu überführen. Dies sind insbesondere der Kaufpreis, Flächenangaben, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Lage im Kreisgebiet. Die Kaufpreissammlung wird anonymisiert geführt, das heißt es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert.
Die für den Immobilienmarkt wesentlichen Daten, wie z. B. die Wohn- bzw. Nutzfläche, das Baujahr, der bauliche Zustand des Objektes bzw. dessen Ausstattung u. a. sind in den Verträgen i. d. R. nicht enthalten.
Um diese wertbestimmenden Informationen zu erhalten und in der Kaufpreissammlung zu ergänzen, wendet sich die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit einem Fragebogen an den Käufer/ die Käufer/in der Immobilie. Nach § 197 BauGB kann der Gutachterausschuss verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung notwendigen Unterlagen vorlegen.
Je nach Teilmarkt sind unterschiedliche Fragebögen entwickelt worden, die auf die kaufpreisbildenden Merkmale abstellen.