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Mindestgrenze Anstellungsschlüssel (§ 26)
orientiert sich an vertraglichen Stunden
Grenze, was an Personal mindestens vorgehalten werden muss
mindestens die Hälfte muss Gruppenleitungskraft sein
VZÄ muss ausschließlich aus durch Fachkräfte nach § 28 Abs. 1 bis 4 besetzt werden (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Assistenz, gleichgestellte)
Verfügungs-und Leitungszeiten werden bei der Berechnung der Mindestgrenze nicht berücksichtigt.
Bsp: 60 Ü3-Kinder á 7 Std, 20 Schließtage (berechnet für Kindergartengruppen)
Buchungszeitstunden / Faktor = Pers.Std. / 39 = VZÄ
Buchungszeitstunden = 60 Kinder * 7 Stunden * 5 Tage = 2100
Faktor = 9 + (20 Schließtage * 0,03) = 9,6
2100 / 9,6 = 218,75 / 39 = 5,6 VZÄ