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(§ 27) Mindestanwesenheiten - Aufsichtspflicht
§ 26 Abs. 4 KiTaG wird gestrichen
zukünftig § 27 Abs. 1 KiTaG:
- je 15 anwesende Kinder eine Kraft (U3 zählt doppelt)
– Mindestens 2 Fachkräfte anwesend
– mindestens eine zur Gruppenleitung befähigte Person (Erzieher und gleichwertig)
– die zweite Kraft muss mindestens SPA o. vergleichbar sein
– bei <10 Kinder kann die zweite auch eine helfende Hand sein