Was ändert sich in der Kindertagespflege?
Im Wesentlichen ergeben sich für die Kindertagespflege voraussichtlich folgende Änderungen. Da es sich um einen Entwurf handelt, können sich noch inhaltliche Änderungen ergeben.
- Mehrere gleichzeitig bestehende Betreuungsverhältnisse sind regelmäßig nicht mehr möglich. Hier sollte eine erhebliche Entlastung in der Konkurrenz zu Kindertagesstätten und deren „Abwerbung“ erfolgen. (§ 18 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG)
- Die Kindertagespflege wird wieder in erster Linie eine Förderungsart für unterdreijährige Kinder. (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG) Das Förderende für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist regelmäßig Ende September.
- Ab 01.08.2025 ist eine Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 8a SGB VIII mit dem Kreis zu treffen. (§ 44 Abs. 2 Nr. 3b KiTaG)
- Betreuungsverträge müssen ein Kündigungsrecht im Falle eines Wohnortwechsels enthalten (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 KiTaG)
- Ausfallzeiten werden 30 Tage fortgezahlt (§ 44 Abs. 6 KiTaG)
- Für Ausnahmefälle von langen Betreuungszeiten kann der Kreis durch Satzung weitere Nachweispflichten festlegen. (§ 44 Abs. 8 KiTaG)
- Der Anerkennungsbetrag wird für Q1 auf 5,90 € und für Q2 (bei uns aktuell Q3) auf 6,29 € festgelegt. Auf den ersten Blick sinkt der Anerkennungsbetrag, allerdings liegt dies daran, dass die fortgezahlten Ausfalltage in den Betrag einkalkuliert sind. Rechnet man diesen Faktor aus, beträgt der neue Anerkennungsbetrag in Q1 7,00 € € und in Q2 7,45 €. Der größte Teil der Steigerung beruht auf einer wesentlich höher kalkulierten Verfügungszeit von nunmehr 20 Tagen im Jahr. (§ 46 Abs. 1 und 2 KiTaG)
- Ein Fortbildungsbonus von 0,12 € wird eingeführt, sofern eine Kindertagespflegeperson sich im Vorjahr regelmäßig fortgebildet hat. (§ 46 Abs. 3 KiTaG). Der Umfang der Fortbildungen muss mindestens 6 Zeitstunden betragen haben und einen unmittelbaren Bezug zur pädagogischen Arbeit mit den Kindern oder zur Elternarbeit gehabt haben. Für 2026 wird der Umfang voraussichtlich auf 8 Zeitstunden erhöht.
- Die Sachaufwandpauschalen werden festgesetzt auf:
- 0,11 € im Haushalt der Eltern
- 2,08 € in ausschließlich zur KTP genutzten Räumen
- 1,27 € bei anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur.
Die Bezugsgröße im Haushalt der KTPP fällt weg, nunmehr ist weniger der Ort, sondern mehr die Art wie ein Raum genutzt wird relevant. Auch in den Sachkosten sind die 30 Ausfalltage bereits herausgerechnet (§ 47 Abs. 1 KiTaG)
- die prozentuale Anpassung der Beträge hat sich leicht verändert (§ 55 KiTaG)
- Ein Monitoring und eine Überprüfung der Kalkulationsparameter wird gesetzlich festgeschrieben (§ 58 KiTaG)