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Gibt es Betretungs- oder Tätigkeitsverbote?

Personen, die an einer gewöhnlichen Krätze leiden, dürfen ohne Einschränkungen am sozialen Leben teilnehmen, auch wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Voraussetzung ist aber, dass längere Haut-zu-Haut-Kontakte vermieden werden.

Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für Erkrankte oder ihre engen Kontaktpersonen gilt nur für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz: Kindergärten, Kitas, Kindertagespflege, Schulen, Heime und Ferienlager.
Nach erfolgreicher Behandlung, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckung mehr möglich ist, können diese Einrichtungen wieder besucht werden.

Besondere Regeln gelten für die Scabies crustosa.

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