Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
Es besteht keine krankheits- oder erregerspezifische Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG und von Einrichtungen nach § 36 IfSG Abs. 1 Nr. 3-6 IfSG (Justizvollzugsanstalten, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen oder sonstigen Massenunterkünften) müssen das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Skabies erkrankt oder dessen verdächtig sind.