Ausbruchsmanagement in Einrichtungen
Von einem Ausbruch ist auszugehen, wenn zwei oder mehr Fälle in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auftreten. Gemäß § 23 und § 36 Infektionsschutzgesetz unterliegen bestimmte Einrichtungen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Sie sind verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen.
Es wird empfohlen, den Umgang mit Skabies im Hygieneplan der Einrichtung zu regeln. Dies gilt besonders für Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz sowie für stationäre Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Patienten behandelt werden und für Sammelunterkünfte.
Im Falle eines Ausbruchs sollten die notwendigen Maßnahmen in enger Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgen.