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Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

Beglaubigt wird

  • die Echtheit der Unterschrift,
  • die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin/der Unterzeichner gehandelt hat und
  • gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille:

  • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
  • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.
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