Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.